Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle beschränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; HUSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 75 f. zu Art. 90a SVG). Die Norm dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Motorfahrzeuglenkern, welche die Verkehrssicherheit in grober Weise gefährdet haben. Es handelt sich hierbei um eine sichernde Massnahme ohne Strafcharakter. Art. 90a SVG ist lex specialis zur strafrechtlichen Einziehungsnorm des Art. 69 Abs. 1 StGB.