Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Sind die Voraussetzungen einer Beschlagnahme erfüllt, hat diese entgegen dem Wortlaut der Bestimmung von Art. 263 StPO («können») zwingend zu erfolgen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1108).