Im Übrigen bestünden mit der Einziehung der Nummernschilder verbunden mit einer Registersperre weitere mildere Mittel als die Beschlagnahme zwecks Einziehung. Diese seien indes ebenfalls nicht erforderlich, zumal vorliegend davon auszugehen sei, dass bereits der Entzug des Führerausweises zweckmässig sei.