Dadurch sei sichergestellt, dass der Beschwerdeführer künftig davon abgehalten werde, weitere grobe Verkehrsverletzungen zu begehen. Dies müsse umso mehr gelten, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit noch nie ohne Führerschein ein Fahrzeug geführt habe. Aufgrund dessen handle es sich beim Entzug des Führerausweises um ein geeignetes milderes Mittel. Im Übrigen bestünden mit der Einziehung der Nummernschilder verbunden mit einer Registersperre weitere mildere Mittel als die Beschlagnahme zwecks Einziehung.