Indessen verliere sie kein Wort zum allfälligen Vorliegen milderer, gleich geeigneter Massnahmen oder die Zumutbarkeit, wobei diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer sei geständig, zeige sich einsichtig und reuig. Der Führerausweis sei ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. April 2025 auf unbestimmte Zeit bis zur verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung vorläufig entzogen worden. Dadurch sei sichergestellt, dass der Beschwerdeführer künftig davon abgehalten werde, weitere grobe Verkehrsverletzungen zu begehen.