4.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Beschlagnahme zwecks Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 90a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) unzulässig und nicht verhältnismässig ist. Konkret macht er geltend, dass die Staatsanwaltschaft zwar ausführe, dass die Beschlagnahme «offensichtlich geeignet sei, den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Verkehrsregelverletzung abzuhalten». Indessen verliere sie kein Wort zum allfälligen Vorliegen milderer, gleich geeigneter Massnahmen oder die Zumutbarkeit, wobei diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien.