Mit seiner Fahrweise hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und ein skrupelloses Verhalten an den Tag gelegt. Die Beschlagnahme ist offensichtlich geeignet, den Beschuldigten von weiteren gleichartigen Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Das fragliche Fahrzeug ist daher zwecks Einziehung zu beschlagnahmen.