Insbesondere fehlt eine Begründung, weshalb der Entzug des Fahrerausweises allein nicht genügen soll, um den Beschwerdeführer vor weiteren Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Die angefochtene Verfügung genügt somit den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was im vorliegenden Beschluss entsprechend festzustellen ist. Da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist, braucht die Frage der Heilung nicht weiter geklärt zu werden.