Sie führt lediglich aus, dass die Beschlagnahme offensichtlich geeignet ist, den Beschuldigten von weiteren gleichartigen Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Nicht dargelegt wird jedoch, ob die Massnahme auch erforderlich und zumutbar ist. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die Staatsanwaltschaft nicht aufzeigt, inwiefern die Beschlagnahme das mildeste geeignete Mittel darstellen soll. Insbesondere fehlt eine Begründung, weshalb der Entzug des Fahrerausweises allein nicht genügen soll, um den Beschwerdeführer vor weiteren Verkehrsregelverletzungen abzuhalten.