Auch wenn die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine kurze, summarische Begründung enthalten muss, genügt die angefochtene Verfügung den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme nicht. Aus der Verfügung geht zwar hervor, was dem Beschwerdeführer konkret vorgeworfen wird und aus welchem Grund das Fahrzeug beschlagnahmt wurde. Indes legt die Staatsanwaltschaft nicht dar, inwiefern die Massnahme verhältnismässig ist. Sie führt lediglich aus, dass die Beschlagnahme offensichtlich geeignet ist, den Beschuldigten von weiteren gleichartigen Verkehrsregelverletzungen abzuhalten.