wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Beschwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist. 3.3 Auch wenn die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine kurze, summarische Begründung enthalten muss, genügt die angefochtene Verfügung den Mindestanforderungen an die Begründungspflicht hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Beschlagnahme nicht.