3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe die Beschlagnahmeverfügung unzureichend begründet, da sie sich nicht zur Verhältnismässigkeit – insbesondere nicht zur Erforderlichkeit oder Zumutbarkeit der Beschlagnahme – geäussert habe. 3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen.