auch für das Beschwerdeverfahren gilt. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden war, wurde dieses Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 27. Mai 2025 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet.