Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 222 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. April 2025 (BJS 25 1) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen den Beschuldigten A.________ (nachfolgend: Beschwerde- führer) ein Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz (SVG: SR 741.01). Mit Verfügung vom 29. April 2025 wurde das Fahrzeug Alfa Romeo, Fahrgestell-Nr. C.________, D.________, des Beschwerdeführers beschlagnahmt. Dagegen erhob dieser, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 15. Mai 2025 Beschwerde und reichte diverse Beilagen ein. Er beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die Beschlagnahmeverfügung sei aufzuheben und der Alfa Romeo sei an ihn herauszugeben. Mit verfahrenslei- tender Verfügung vom 21. Mai 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Gleichzei- tig stellte die Verfahrensleitung fest, dass die amtliche Verteidigung des Beschwer- deführers unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ auch für das Be- schwerdeverfahren gilt. Soweit die unentgeltliche Rechtspflege mit Blick auf die Verfahrenskosten beantragt worden war, wurde dieses Gesuch abgewiesen. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 27. Mai 2025 auf kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Mai 2025 wurde auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Halter und Eigentümer des beschlagnahmten Fahrzeugs durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in sei- nen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 3. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er bringt im Wesentlichen vor, die Staatsanwaltschaft habe die Beschlag- nahmeverfügung unzureichend begründet, da sie sich nicht zur Verhältnismässig- keit – insbesondere nicht zur Erforderlichkeit oder Zumutbarkeit der Beschlagnah- me – geäussert habe. 3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Im Sinne einer Mindestanforderung müssen dabei wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörden haben leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 141 III 28 E. 3.2.4; 139 IV 179 E. 2.2; 138 I 232 E. 5.1; je mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass die Begründung dergestalt abgefasst ist, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Ent- 2 scheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Seine Verletzung führt un- geachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Vorbehal- ten bleiben Fälle, in denen die Gehörsverletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern konnte, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfra- gen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache ist selbst bei ei- ner schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn sie zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffe- nen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Die Be- schwerdekammer verfügt über die gleiche Kognition wie die Staatsanwaltschaft, weshalb die Heilung des Gehörsmangels im Beschwerdeverfahren grundsätzlich möglich ist. 3.3 Auch wenn die Beschlagnahmeverfügung lediglich eine kurze, summarische Be- gründung enthalten muss, genügt die angefochtene Verfügung den Mindestanfor- derungen an die Begründungspflicht hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Be- schlagnahme nicht. Aus der Verfügung geht zwar hervor, was dem Beschwerde- führer konkret vorgeworfen wird und aus welchem Grund das Fahrzeug beschlag- nahmt wurde. Indes legt die Staatsanwaltschaft nicht dar, inwiefern die Massnahme verhältnismässig ist. Sie führt lediglich aus, dass die Beschlagnahme offensichtlich geeignet ist, den Beschuldigten von weiteren gleichartigen Verkehrsregelverletzun- gen abzuhalten. Nicht dargelegt wird jedoch, ob die Massnahme auch erforderlich und zumutbar ist. Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass die Staatsanwalt- schaft nicht aufzeigt, inwiefern die Beschlagnahme das mildeste geeignete Mittel darstellen soll. Insbesondere fehlt eine Begründung, weshalb der Entzug des Fah- rerausweises allein nicht genügen soll, um den Beschwerdeführer vor weiteren Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Die angefochtene Verfügung genügt somit den Anforderungen an die Begründungspflicht nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt, was im vorliegenden Be- schluss entsprechend festzustellen ist. Da die Beschwerde ohnehin gutzuheissen ist, braucht die Frage der Heilung nicht weiter geklärt zu werden. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahmeverfügung wie folgt: Das Fahrzeug Alfa Romeo D.________ wurde zur mehrfachen Begehung qualifiziert grober Verkehrs- regelverletzungen verwendet. Der Beschuldigte ist geständig. Er ist weiter einschlägig vorbestraft (Ur- teil der Staatsanwaltschaft Zürich E-10/2018/11827 vom 15.06.2018, Fahren mit qualifizierter Atemal- kohol- oder Blutalkoholkonzentration und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes). Der Beschuldigte wurde am 10.12.2024 mit 117 km/h geblitzt; die signalisierte Geschwindigkeit betrug 50 km/h (massgebende Netto- Geschwindigkeitsüberschreitung 61 km/h). Der Vorfall ereignete sich an der Kreuzung Höhe E.________(Strasse) in F.________(Ort), um 20.47 Uhr, mitten in einem 3 dichtbesiedelten Wohngebiet, mit vielen Restaurants/Bar und einem Schulhaus/Sportplatz in unmittel- barer Nähe. Auf dem Radarbild sind weitere Verkehrsteilnehmer erkennbar – dem Beschuldigten ent- gegenkommend und vor dem Beschuldigten fahrend. Nur anderthalb Minuten später wurde der Beschuldigte wiederum geblitzt. Dieses Mal mit 105 km/h; die signalisierte Geschwindigkeit betrug wiederum 50 km/h (massgebende Netto- Geschwindigkeitsüberschreitung 49 km/h). Der Vorfall ereignete sich an der G.________(Strasse) in F.________(Ort), um 20.48 Uhr, wiederum mitten im dichtbesiedelten Wohn- und Sportquartier. Auf den Radarfotos ist erkennbar, dass sich ein Fussgängerstreifen in unmittelbarer Nähe befindet sowie weitere Verkehrsteilnehmer. Beide Vorfälle trugen sich bei nächtlichen Sichtverhältnissen und winterlichen Witterungsbedingungen zu. Mit seiner Fahrweise hat der Beschuldigte eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorge- rufen und ein skrupelloses Verhalten an den Tag gelegt. Die Beschlagnahme ist offensichtlich geeig- net, den Beschuldigten von weiteren gleichartigen Verkehrsregelverletzungen abzuhalten. Das fragliche Fahrzeug ist daher zwecks Einziehung zu beschlagnahmen. 4.2 Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass die Beschlag- nahme zwecks Einziehung gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 90a Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) unzulässig und nicht verhältnis- mässig ist. Konkret macht er geltend, dass die Staatsanwaltschaft zwar ausführe, dass die Beschlagnahme «offensichtlich geeignet sei, den Beschwerdeführer von weiteren gleichartigen Verkehrsregelverletzung abzuhalten». Indessen verliere sie kein Wort zum allfälligen Vorliegen milderer, gleich geeigneter Massnahmen oder die Zumutbarkeit, wobei diese Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Der Beschwer- deführer sei geständig, zeige sich einsichtig und reuig. Der Führerausweis sei ihm mit Verfügung des Strassenverkehrsamtes des Kantons Zürich vom 11. April 2025 auf unbestimmte Zeit bis zur verkehrspsychologischen Abklärung der Fahreignung vorläufig entzogen worden. Dadurch sei sichergestellt, dass der Beschwerdeführer künftig davon abgehalten werde, weitere grobe Verkehrsverletzungen zu begehen. Dies müsse umso mehr gelten, zumal der Beschwerdeführer in der Vergangenheit noch nie ohne Führerschein ein Fahrzeug geführt habe. Aufgrund dessen handle es sich beim Entzug des Führerausweises um ein geeignetes milderes Mittel. Im Übrigen bestünden mit der Einziehung der Nummernschilder verbunden mit einer Registersperre weitere mildere Mittel als die Beschlagnahme zwecks Einziehung. Diese seien indes ebenfalls nicht erforderlich, zumal vorliegend davon auszugehen sei, dass bereits der Entzug des Führerausweises zweckmässig sei. 5. 5.1 Eine Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO dar und kann angeordnet werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, ein hinrei- chender Tatverdacht vorliegt, sie verhältnismässig ist und durch die Bedeutung der Straftat gerechtfertigt wird (Art. 197 Abs. 1 StPO). Die gesetzliche Grundlage der Beschlagnahme befindet sich in Art. 263 Abs. 1 StPO. Danach können Gegenstän- de und Vermögenswerte einer beschuldigten Person unter anderem beschlag- nahmt werden, wenn diese voraussichtlich einzuziehen sind (Bst. d; sog. Einzie- 4 hungsbeschlagnahme). Bei der Einziehungsbeschlagnahme nach Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO handelt es sich um eine provisorische konservative Massnahme. Sie bezweckt die Erhaltung von Gegenständen und Vermögenswerten, welche das Sachgericht einziehen könnte. Die Einziehungsbeschlagnahme gründet auf einer Wahrscheinlichkeit und rechtfertigt sich, solange die blosse Möglichkeit der Einzie- hung durch das Sachgericht «prima facie» zu bestehen scheint (BGE 140 IV 57 E. 4.1.1 mit Hinweisen). Entsprechend ihrer Natur als provisorische konservative pro- zessuale Massnahme sind bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Beschlagnahme – anders als bei der definitiven Einziehung – nicht alle Tat- und Rechtsfragen ab- schliessend zu beurteilen. Die Beschlagnahme ist nur aufzuheben, wenn ihre Vor- aussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_556/2021 vom 29. November 2021 E. 3.2). Sind die Voraus- setzungen einer Beschlagnahme erfüllt, hat diese entgegen dem Wortlaut der Be- stimmung von Art. 263 StPO («können») zwingend zu erfolgen (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1108). 5.2 Nach Art. 90a Abs. 1 SVG kann das Gericht die Einziehung eines Motorfahrzeugs anordnen, wenn damit eine grobe Verkehrsregelverletzung in skrupelloser Weise begangen wurde (Bst. a) und der Täter durch die Einziehung von weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abgehalten werden kann (Bst. b). Die Voraussetzungen nach Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG gelten nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung in der Regel als erfüllt, wenn ein Delikt nach Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG (sog. «Rasertatbestand») vorliegt. Die Einziehung ist aber nicht auf diese Fälle be- schränkt, sondern fällt auch bei groben Verkehrsregelverletzungen i.S.v. Art. 90 Abs. 2 SVG in Betracht (BGE 139 IV 250 E. 2.3.3; HUSMANN, in: Basler Kommen- tar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 75 f. zu Art. 90a SVG). Die Norm dient dem Schutz der Allgemeinheit vor Motorfahrzeuglenkern, welche die Verkehrssicherheit in grober Weise gefährdet haben. Es handelt sich hierbei um eine sichernde Mass- nahme ohne Strafcharakter. Art. 90a SVG ist lex specialis zur strafrechtlichen Ein- ziehungsnorm des Art. 69 Abs. 1 StGB. Diese kann somit nur zur Anwendung kommen, wenn die spezielle Norm nicht erfüllt ist (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl. 2015, N. 2 f. zu Art. 90a SVG). Im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Motorfahrzeugs hat der Beschlagnahmerichter (im Sinne einer Gefährdungspro- gnose) zu prüfen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschuldigten künftig die Ver- kehrssicherheit gefährdet bzw. ob die Beschlagnahme geeignet ist, ihn vor weite- ren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (BGE 140 IV 133 E. 3.4; BGE 139 IV 250 E. 2.3.3 und E. 2.3.4; BGE 137 IV 249 E. 4.4). Massgebend für die Prü- fung der Bewährungsaussichten des Täters dürften die vom Bundesgericht entwi- ckelten Prognosekriterien sein. Dabei ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (vgl. statt vieler BGE 134 IV 1 E. 4.2.1; vgl. HUSMANN, a.a.O., N. 98 ff. zu Art. 90a SVG; je mit Hinweisen). Gemäss der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung fällt die Sicherungseinziehung eines Motorfahrzeugs in Be- tracht, wenn sich der Halter ungeachtet eines gegen ihn ausgesprochenen Füh- rerausweisentzugs immer wieder ans Steuer setzt und mit seinem Fahrzeug am öf- fentlichen Verkehr teilnimmt (BGE 137 IV 249 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1B_168/2012 vom 8. Mai 2012 E. 2). Die materiellen Voraussetzungen einer allfäl- 5 ligen Sicherungseinziehung (Art. 90a Abs. 1 Bst. a und b SVG) hat der Beschlag- nahmerichter noch nicht abschliessend zu beurteilen. Dies bleibt vielmehr dem Straf- bzw. Einziehungsrichter vorbehalten (BGE 140 IV 133 E. 3.4; BGE 139 IV 250 E. 2.3.4). 5.3 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend ein hinreichender, objektiv begründeter Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer wegen mehrfach begangener grober bzw. qualifiziert grober Verkehrsregelverletzung gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG und Art. 90 Abs. 3 SVG vorliegt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 10. De- zember 2024 mit seinem Fahrzeug kurz nacheinander von mehreren Radargeräten erfasst worden zu sein, wobei er die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h unter anderem um 61 km/h bzw. 49 km/h überschritten haben soll. Der Be- schwerdeführer bestreitet die Vorwürfe nicht. Die mit dem beschlagnahmten Fahr- zeug begangenen Verkehrsregelverletzungen vermögen daher grundsätzlich eine Einziehung gemäss Art. 90a Abs. 1 Bst. a SVG zu rechtfertigen (vgl. E. 5.2 hier- vor). 5.4 Wie bereits erwähnt, sind die materiellen Voraussetzungen der Einziehung im vor- liegenden Verfahren nicht abschliessend zu beurteilen; dies bleibt vielmehr dem Straf- bzw. Einziehungsrichter vorbehalten. Dennoch hat der Beschlagnahmerichter im Hinblick auf eine Sicherungseinziehung des beschlagnahmten Fahrzeugs gemäss Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prü- fen, ob das Fahrzeug in der Hand des Beschwerdeführers künftig die Verkehrssi- cherheit gefährdet bzw. ob dessen Einziehung geeignet ist, ihn vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzuhalten (vgl. E. 5.1 f. hiervor). Dabei ist eine Ge- samtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Insbesondere sind das Verhalten in der Vergangenheit, das Vorleben, die Wirksamkeit und Einhaltung von Sanktionen und Massnahmen in der Vergangenheit sowie die Legalbewährung bzw. die Gesetzestreue zu berücksichtigen (vgl. HUSMANN, a.a.O., N. 100 ff. zu Art. 90a SVG). Gemäss Strafregisterauszug wurde der Beschwerdeführer mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. Juni 2018 wegen Fahrens eines Motorfahrzeugs in angetrunkenem Zustand mit qualifizierter Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 91 Abs. 2 Bst. a SVG) und wegen einer Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121 [Art. 19a BetmG]) schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 120 Tages- sätzungen sowie einer Busse von CHF 800.00 verurteilt. Da es sich bei der Vor- strafe um eine schwere Widerhandlung gegen Strassenverkehrsvorschriften han- delt, darf davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Administrativverfahrens zusätzlich der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen worden war (vgl. Art. 16 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 16c Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 Bst. a SVG). In diesem Zusammenhang ist nicht bekannt, dass der Be- schwerdeführer während dieser Zeit ohne Führerausweis ein Motorfahrzeug ge- lenkt hätte. Zudem gilt zu berücksichtigen, dass die letzte Widerhandlung gegen das SVG bereits sieben Jahre zurückliegt und seither keine weiteren Verstösse, insbesondere auch keine Geschwindigkeitsüberschreitungen, bekannt sind. Auch wenn der Beschwerdeführer anlässlich der Einvernahme vom 31. März 2025 mehr- fach angegeben hat, dass er nicht glauben könne, so schnell gefahren zu sein, zeigte er sich weitgehend einsichtig (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers 6 vom 31. März 2025, Z. 132, 373 f., 466, 484, 818 f.). Demnach bestehen derzeit keine ausreichend konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer da- zu neigen könnte, sein Fahrzeug trotz des aktuellen Führerausweisentzugs weiter- hin zu führen. Da dem Beschwerdeführer anhand der vorhandenen Informationen keine negative Prognose gestellt werden kann, erscheint die Einziehung des Fahr- zeugs prima facie als nicht geeignet im Sinne von Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG. 5.5 Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit erscheint zudem fraglich, ob die Beschlagnahme des Fahrzeugs erforderlich ist. Mit Verfügung des Strassverkehrs- amts des Kantons Zürich vom 11. April 2025 wurde dem Beschwerdeführer der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen; dieser wurde bereits hinterlegt. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Generalstaatsanwaltschaft vermögen dar- zulegen, weshalb der Führerausweisentzug für sich allein nicht ausreichen sollte, um den Beschwerdeführer vor weiteren groben Verkehrsregelverletzungen abzu- halten. Nach dem soeben Ausgeführten (vgl. E. 5.4 hiervor) bestehen derzeit keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug trotz Entzugs des Füh- rerausweises weiter lenken würde. Aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass der Führerausweisentzug das mildeste geeignete Mittel darstellt. Der Beschwerde- führer weist zudem richtigerweise darauf hin, dass als weitere mildere Massnah- men auch die Abgabe der Kontrollschilder oder eine Registersperre in Betracht kämen. Daher erweist sich die Aufrechterhaltung der Beschlagnahme derzeit als nicht erforderlich und damit insgesamt als unverhältnismässig, sodass sich weitere Ausführungen zur Zumutbarkeit erübrigen. 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde mangels Vorliegens der Voraussetzungen für die Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. d StPO i.V.m. Art. 90a Abs. 1 Bst. b SVG gutzuheissen. Die angefochtene Beschlagnahmeverfü- gung ist aufzuheben. Das Fahrzeug ist dem Beschwerdeführer auszuhändigen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfah- rens, bestimmt auf CHF 1'200.00, vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfah- rens durch das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). Aufgrund des Verfahrensausgangs entfällt eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 135 Abs. 4 StPO). 7 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 29. April 2025 betreffend die Beschlagnahme des Fahrzeugs Alfa Romeo, Fahrgestell-Nr. C.________, D.________, wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das rechtliche Gehör verletzt hat. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festge- legt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt H.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. September 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi i.V. Gerichtsschreiber Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 8