4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt C.________ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Da er auch im Beschwerdeverfahren keinerlei Belege zur finanziellen Situation einreicht, kann dieses ohne Aufforderung zur Nachbesserung abgewiesen werden (vgl. E. 3). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat zufolge seines Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung.