4 Es kann somit an dieser Stelle offenbleiben, ob die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers überhaupt hinreichend behauptet wurde und ob die Sache aussichtslos ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, da die Mittellosigkeit jedenfalls völlig unbelegt geblieben ist. Der Beschwerdeführer begnügte sich damit, eine einfache Parteibehauptung einzureichen.