Ebenfalls lagen der Staatsanwaltschaft – von den Parteibehauptungen abgesehen – keine Hinweise auf eine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers vor, wie etwa ein aktenkundiger Sozialhilfebezug oder bei längerem Freiheitsentzug (sog. «notorische Mittellosigkeit»: Urteil des Bundesgerichts 6B_578/2020 vom 11. August 2021 E. 3.4).