Gemeinsam ist diesen Urteilen, dass die Beschwerdeführer jeweils einen zumindest teilweise tauglichen Versuch unternahmen, ihre finanzielle Situation zu belegen. Dies ist im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht geschehen. Der Beschwerdeführer reichte bei der Staatsanwaltschaft keinerlei Belege ein, die Auskunft zu seiner finanziellen Situation geben. Ebenfalls lagen der Staatsanwaltschaft – von den Parteibehauptungen abgesehen – keine Hinweise auf eine Mittellosigkeit des Beschwerdeführers vor, wie etwa ein aktenkundiger Sozialhilfebezug oder bei längerem Freiheitsentzug (sog. «notorische Mittellosigkeit»: