Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht vor, dass auch eine anwaltlich vertretene Person zur Klärung aufzufordern ist, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr jedoch nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen. Diese Ausnahme ist vorliegend jedoch nicht einschlägig. Im Urteil 1B_502/2019 vom 23. Dezember 2019 hiess das Bundesgericht eine Beschwerde in einem Fall gut, in welchem der Beschwerdeführer veraltete Belege eingereicht hatte und hätte aufgefordert werden müssen, aktuellere einzureichen.