Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ihm dieser Umstand nicht bekannt gewesen wäre. Dies hätte er – vorbehältlich der Frage der Rechtzeitigkeit – spätestens in den abschliessenden Bemerkungen tun können, da das Fehlen der Belege zur Mittellosigkeit in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft aufgeworfen wurde. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung sieht vor, dass auch eine anwaltlich vertretene Person zur Klärung aufzufordern ist, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr jedoch nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufriedenheit des Gerichts nachzuweisen.