Sie beschäftigten sich gar nicht erst mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, mit Ausnahme des Schreibens des Beschwerdeführers, welches wiederum nur sehr knappe Parteibehauptungen enthält. Dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer musste bekannt sein, dass er die Mittellosigkeit zu belegen hat. Aus dem Umstand, dass in der Eingabe vom 26. März 2025 «weitere» Belege zur finanziellen Situation in Aussicht gestellt werden, ist zu schliessen, dass diese Notwendigkeit bekannt war. Der Beschwerdeführer macht denn auch nicht geltend, dass ihm dieser Umstand nicht bekannt gewesen wäre.