3.5 Die Abweisung des Gesuchs wird in der angefochtenen Verfügung zwar mit Aussichtslosigkeit begründet, was jedoch nicht den Umkehrschluss zulässt, dass alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Belege, die der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft einreichte, vermögen die behauptete finanzielle Situation nicht zu belegen. Sie beschäftigten sich gar nicht erst mit der finanziellen Situation des Beschwerdeführers, mit Ausnahme des Schreibens des Beschwerdeführers, welches wiederum nur sehr knappe Parteibehauptungen enthält.