3 verweist in ihrer Stellungnahme auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und ergänzt, dass die Mittellosigkeit nicht belegt sei. 3.4 Die Beschwerde beschäftigt sich extensiv und detailliert mit der Einstellung des Verfahrens und wieso diese nicht rechtens ist. Diese Argumentation kann ohne Weiteres unter dem Gesichtspunkt der Aussichtslosigkeit entgegengenommen werden. Hinsichtlich der Mittellosigkeit finden sich – aus dem Kontext wohl auf das im Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch abzielend – einzig folgende Ausführungen: