Belege zur finanziellen Situation finden sich in den Akten keine, auch nicht solche, die nachgereicht worden wären. 3.3 Die Staatsanwaltschaft wies das nach der Mitteilung i.S.v. Art. 318 StPO eingegangene Gesuch in derselben Verfügung ab, mit der sie auch das Verfahren einstellte. Sie begründete die Abweisung des Gesuchs mit der Einstellung des Verfahrens respektive der Aussichtslosigkeit der Privatklage. Die Generalstaatsanwaltschaft