Demgegenüber ist anwaltlich vertretenen Gesuchstellerinnen und Gesuchstellern dem Grundsatz nach keine Nachfrist anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen sind, und kann ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ohne weiteres abgewiesen werden. Das Gericht hat die gesuchstellende Person indessen auch bei anwaltlicher Vertretung dann zur Klärung aufzufordern und ihr entsprechend eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen anzusetzen, wenn diese ihrer Mitwirkungsobliegenheit zwar nachgekommen ist, es ihr aber (dennoch) nicht mit der ersten Eingabe gelungen ist, ihre Bedürftigkeit zur Zufrie-