Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. b) sowie die Bestellung eines Rechtsbeistandes, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (Bst. c). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Ver-