die Adresse des Beschwerdeführers und reichte eine Vollmacht ein. Mit Verfügung vom 5. Juni 2025 bot die Verfahrensleitung der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme, welche diese am 13. Juni 2025 einreichte. Am 16. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer abschliessende Bemerkungen ein.