Der Schwester oder den Eltern des Beschwerdeführers könnten im Übrigen auch keine Interventi- ons- und Meldepflicht auferlegt werden (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.1). Mildere Ersatzmassnahmen sind daher keine ersichtlich. 9.4 Die Anordnung der Untersuchungshaft erweist sich somit auch unter Verhältnismässigkeitsaspekten als rechtens.