sichtigen, dass auch die Überwachung eines Hausarrests, eines Kontakt- und/oder Annährungsverbots oder eines vorgeschlagene Tätigkeitsverbots mittels GPS-Fuss- fessel keinen unmittelbaren Schutz möglicher Opfer zu garantieren vermöchte, da das Aufbieten und Intervenieren der Polizei eine zu grosse zeitliche Verzögerung bedeuten würde, um die Verwirklichung von Delikten zu verhindern. Der Schwester oder den Eltern des Beschwerdeführers könnten im Übrigen auch keine Interventi- ons- und Meldepflicht auferlegt werden (vgl. dazu auch den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 236 vom 25. Juni 2024 E. 8.3.1).