Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor. 9.3.2 Das Zwangsmassnahmengericht gelangte zu Recht zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer beantragten Ersatzmassnahmen nicht geeignet sind der von ihm ausgehenden (einfachen und) qualifizierten Wiederholungsgefahr zu begegnen. Insbesondere das beantragte Electronic Monitoring kommt in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht (BGE 145 IV 503 E. 3.2-3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_325/2018 vom 6. August 2018 E. 4.4).