Da der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass ein allfälliges Kontakt- und/oder Tätigkeitsverbot mit technischen Geräten zu überwachen wäre und die Vorinstanz festhielt, dass sich ein Electronic Monitoring von vornherein nicht als geeignet erweisen würde, war eine eingehende Prüfung der genannten vorgeschlagenen Massnahmen nicht notwendig. Wie seine Ausführungen in der Beschwerde belegen, war dem Beschwerdeführer zudem eine sachgerechte Anfechtung des Haftentscheides möglich. Eine Gehörsverletzung liegt somit nicht vor.