Im angefochtenen Entscheid hielt die Vorinstanz fest, dass Ersatzmassnahmen wie Hausarrest, Meldepflicht, Electronic Monitoring in erster Linie bei Fluchtgefahr in Betracht kommen und zum vornherein nicht geeignet seien, der qualifizierten Wiederholungsgefahr entgegenzuwirken. Da der Beschwerdeführer selbst vorbrachte, dass ein allfälliges Kontakt- und/oder Tätigkeitsverbot mit technischen Geräten zu überwachen wäre und die Vorinstanz festhielt, dass sich ein Electronic Monitoring von vornherein nicht als geeignet erweisen würde, war eine eingehende Prüfung der genannten vorgeschlagenen Massnahmen nicht notwendig.