15 9.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Vorinstanz habe die von ihm vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen des Kontaktverbots zu bestimmten Personen und des Tätigkeitsverbots (beispielsweise in Sportvereinen) nicht geprüft, rügte er sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 9.3.1 Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 10 StPO) verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt.