Der Richter darf die Haft nur so lange erstrecken, als sie nicht in grosse zeitliche Nähe der (im Fall einer rechtskräftigen Verurteilung) konkret zu erwartenden Dauer der freiheitsentziehenden Sanktion rückt (BGE 143 IV 168 E. 5.1). 9.2 Der Beschwerdeführer wurde am 29. April 2025 festgenommen. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde er für drei Monate, d.h. bis am 28. Juli 2025 in Untersuchungshaft versetzt.