Gleiches gilt für die Kollusionsgefahr. 8.4 Dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der Kollusionsgefahr, obwohl von der Staatsanwaltschaft im Haftantrag geltend gemacht, nicht geprüft hat, stellt keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Genannte Haftgründe blieben eben gerade ungeprüft, was sich nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirkte. Im Übrigen hat das Bundesgericht im vom Zwangsmassnahmengericht gewählten Vorgehen bisher nicht auf eine Gehörsverletzung geschlossen.