14 voranstehenden Ausführungen (E. 8.1.2) muss dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose gestellt werden, zumal davon ausgegangen werden muss, dass das Risiko für neue einschlägige Straftaten untragbar hoch ist. 8.2.4 Nach dem Gesagten ist auch der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr zu bejahen. 8.3 Ob der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr, welchen die Vorinstanz bejaht hat, ebenfalls vorliegt, kann angesichts der bejahten einfachen und qualifizierten Wiederholungsgefahr offenbleiben. Gleiches gilt für die Kollusionsgefahr.