187 StGB bereits im Tat- und Urteilszeitpunkt als Verbrechen qualifizierte (vgl. dazu Art. 187 i.vm. Art. 9 StGB in der am zwischen dem 28. November 2004 und dem 7. Januar 2005 geltenden Fassung sowie Art. 187 i.vm. Art. 10 StGB in der am 5. März 2009 geltenden Fassung). Hinzu kommt, dass sich die rechtskräftig abgeurteilten Straftaten gegen die sexuelle Integrität eines Kindes richteten. Diese sind – wie erwähnt (E. 8.1.1) besonders schutzbedürftig; das Rechtsgut der sexuellen Entwicklung Unmündiger wiegt sehr hoch.