teile des Bundesgerichts 6B_923/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3; 6B_555/2018 vom 11. September 2018 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Letzteres ändert jedoch nichts daran, dass der dortige Beschwerdeführer nur eine Vortat verübt hatte, was nach der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Begründung der einfachen Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. c StPO nicht mehr ausreicht. Das Urteil des Bundesgerichts 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 äussert sich denn auch nicht zur Frage, ob die gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst.