Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr bejaht hat. 8.2 Im angefochtenen Entscheid liess das Zwangsmassnahmengericht offen, ob nicht auch der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr gegeben sei, hielt aber fest, dass es nicht darauf ankommen könne, ob die vorausgesetzten mindestens zwei Straftaten in einem oder in verschiedenen Urteilen abgehandelt wurden. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass vorliegend auch der besondere Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr zu bejahen ist: