scheint das Risiko, dass der Beschwerdeführer künftig erneut einschlägige Kontakte knüpfen und Straftaten verüben könnte, als untragbar hoch. Inwiefern seine aktuelle gesundheitliche Situation daran etwas ändern sollte, erhellt nicht und wird in der Beschwere auch nicht weiter dargelegt. Der blosse Hinweis, der Beschwerdeführer sei aufgrund des vorliegenden Verfahrens stark angeschlagen und mitgenommen reicht