Ohne in Spekulationen verfallen zu wollen, besteht mit dem Zwangsmassnahmengericht jedoch auch die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht traut. Dass das gegen ihn geführte Strafverfahren (BJS 21 7420) wegen sexueller Handlungen mit Kind, evtl. Schändung zum Nachteil von AI.________ (Mädchen) mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 eingestellt wurde, ändert daran nichts, da seine Präferenzen mutmasslich Knaben bzw. männliche Jugendliche betreffen. Aufgrund der voranstehenden Ausführungen ist nicht zu beanstanden, dass das Zwangsmassnahmengericht dem Beschwerdeführer eine schlechte Legalprognose gestellt hat. Angesichts des bedrohten, ausgesprochen hochwertigen Rechtsguts er-