Daneben ist er als Informatiker technisch versiert, womit nicht auszuschliessen ist, dass er allfällig aufgezeichnete Daten löschen oder manipulieren könnte. Auch daraus, dass er sich mit den von ihm angeblich getroffenen Massnahmen vor «unberechtigten Vorwürfen» schützen will, kann der Beschwerdeführer beim aktuellen Verfahrenstand nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal dies eher auf Uneinsichtigkeit hindeutet. Ohne in Spekulationen verfallen zu wollen, besteht mit dem Zwangsmassnahmengericht jedoch auch die Möglichkeit, dass sich der Beschwerdeführer selbst nicht traut.