Z. 99-102). Bei Snapchat handelt es sich um einen Kommunikationskanal, welcher den privaten Austausch von Fotos, Videos und Textnachrichten, das Speichern von Aufnahmen sowie das Teilen des eigenen Standorts mit Freunden und das Veröffentlichen von Videoclips ermöglicht (http://de.wikipedia.org/wiki/Snapchat [zuletzt besucht am 22. Mai 2025]). Dass über Snapchat nicht nur der Austausch mit bereits vorhandenen Kontakten gepflegt, sondern auch mit neuen unbekannten Personen gesucht werden kann, darf als notorisch gelten. Damit besteht Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer Snapchat (auch) künftig nutzen würde, um Kontakte mit potentiellen Opfern anzubahnen.