(Strasse) wohnt. Dass er das Haus praktisch nur noch in Begleitung seiner Eltern oder seiner Schwester verlässt, ist nicht belegt. Vielmehr kann dem Protokoll der Einvernahme F.________ entnommen werden, dass dieser Ende Januar mit dem Beschwerdeführer und einem anderen, schätzungsweise 17-/18-Jäh- rigen, von dem er nicht mehr wisse, wie er heisse, zu dritt essen gegangen sei (delegierte Einvernahme von F.________ als Auskunftsperson vom 28. April 2025, S. 2 Z. 40-49). E.________ gab an, er sei ca. vor zwei oder drei Monaten mit dem Beschwerdeführer im Kino gewesen.