hat und die ihm vorgeworfenen Delikte zum anderen naturgemäss im Verborgenen stattfinden. Gewissheit, dass es seit Beginn der aktuellen Ermittlungen zu keinen weiteren Übergriffen mehr gekommen ist, besteht nicht. Der Beschwerdeführer weist erneut darauf hin, dass er nunmehr seit fast drei Jahren vollständig zurückgezogen lebe und jeglichen Situationen aus dem Weg gehe, die in der Vergangenheit dazu geführt hätten, dass heute derart massive Vorwürfe gegen ihn erhoben würden. Insoweit mag es zwar zutreffen, dass der Beschwerdeführer seit dem Auszug aus dem Domizil seiner Ex-Partnerin bei seinen Eltern an der AE.________ (Strasse) wohnt.