Mit der Vorinstanz ist weiter zu berücksichtigen, dass sich seit der rechtskräftigen Verurteilung auch die Zahl der mutmasslichen Opfer (ab 2018 zwei Kinder parallel) erhöht hat, womit eine neue Eskalationsstufe erreicht wurde. Soweit wieder argumentiert wird, dass die aktuelle Strafuntersuchung bereits seit 2022 hängig sei, der Beschwerdeführer unter stetiger Beobachtung stehe und die Anweisungen der Strafverfolgungsbehörden strikt befolge, ist dies nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten, da er zum einen mutmasslich bereits in der Vergangenheit während hängigem Strafbzw. Rechtsmittelverfahren erneut sexuelle Handlungen mit Kindern vorgenommen