Für eine Aggravation spricht zusätzlich, dass – nach dem aktuellen Verfahrensstand – der zweitinstanzliche Schuldspruch keine Wirkung zeitigte. Der Umstand, dass sich die von den Opfern geschilderte Vorgehensweise über die Jahre nicht wesentlich verändert haben soll, ihm namentlich nicht vorgeworfen wird, die sexuellen Praktiken bis hin zur Penetration gesteigert oder Jugendliche ausserhalb des Beziehungsnetzes missbraucht zu haben, spricht entgegen dem Beschwerdeführer nicht gegen eine Aggravation. Der Beschwerdeführer scheint sich in seinem modus operandi sicher zu fühlen, was seine Gefährlichkeit unterstreicht.