9 chen wurde. Mit Urteil SK-Nr. 2008/468 vom 5. März 2009 bestätigte das Obergericht des Kantons Bern den Schuldspruch. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, der Vergleich der aktuell zu untersuchenden Delikte mit der vorgenannten Verurteilung wirke konstruiert und es seien keine Aggravationstendenzen erkennbar, kann ihm nicht gefolgt werden. Bereits der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr dringend verdächtigt wird, G.______