_ im Zeitraum von 2017 bis 2022 und L.________ im Zeitraum von 2017 bis 2022 mehrfach sexuell missbraucht zu haben. Weiter soll er im Zeitraum von 2017 bis 2022 kinderpornografische Bilder hergestellt und besessen haben. Mit der Vorinstanz wiegen die erhobenen Vorwürfe schwer. Unter Berücksichtigung des grossen Altersunterschieds des Beschwerdeführers zu G.________ von 20 Jahren, zu L.________ von 30 Jahren und bei I.________ von 32 Jahren, dem Alter der Opfer (G.________ soll zu Beginn der Missbräuche 10, I.________ 9 und L.________ 12 Jahre alt gewesen sein), der teilweisen Abhängigkeit (I._____