8. Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c oder Abs. 1bis StPO voraus. 8.1 Das Zwangsmassnahmengericht zieht zur Begründung der Untersuchungshaft zunächst den besonderen Haftgrund der qualifizierten Wiederholungsgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO heran. 8.1.1 Gemäss Art. 221 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024, zur Entstehungsgeschichte siehe BGE 150 IV 360 E. 3.2.2; 150 IV 149 E. 3.2) ist Sicherheitshaft ausnahmsweise zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch